Wenn eine Ehe zerbricht, sind nicht nur zwei Menschen aneinander gescheitert, sondern es zerfällt eine ganze Familie.
Wer bleibt in der Ehewohnung oder im gemeinsamen Haus? Wer behält die Kinder? Wer muss wieviel Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zahlen? Wer zahlt die gemeinsamen Schulden? Wie wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt? Welches Mitspracherecht hat der andere Elternteil bei gemeinsamen Sorgerecht? Wer regelt den Umgang mit den Kindern?
Wir helfen Ihnen in dieser schweren Zeit bei der Regelung der wichtigen Angelegenheiten.
Im Gegensatz zur Trennung ist die Scheidung ein ziemlich formaler Akt. Es braucht einen Scheidungsantrag zum Gericht und ein gerichtliches Scheidungsverfahren.
Grundsätzliches:
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Daneben ist jedoch auch der Fall denkbar, dass die Ehegatten ein Jahr, aber noch nicht 3 Jahre getrennt leben, der eine Ehegatte die Scheidung so schnell wie möglich will, der zweite Ehegatte die Scheidung jedoch strikt ablehnt. Dann liegt eine streitige Scheidung vor, die gute Vorbereitung erfordert.
Die Ehegatten leben voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatten sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Hier bestehen zwei Möglichkeiten:
Kurze Versöhnungsversuche (bis drei Monate), in denen die Ehegatten wieder zusammenleben, unterbrechen die Trennungszeit nicht.
Daneben gibt es im Scheidungsrecht noch den Sonderfall der schnellen Scheidung bzw. der „Blitzscheidung“. Dabei ist die einjährige Trennungszeit noch nicht abgelaufen, aber einer der Ehegatten will sich trotzdem sofort scheiden lassen. Das ist gesetzlich nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus solchen Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen und daher eine unzumutbare Härte darstellen würden.
Im Scheidungsverfahren selbst ist
Stellt keiner der Ehegatten sonstige gerichtliche Anträge, wird auch nur die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt.
Daneben können aber auf Antrag weiterhin im sog. Verbund geregelt werden:
Bevor die Ehepartner geschieden werden, ist grundsätzlich erst das Trennungsjahr bzw. die dreijährige Trennungszeit zu durchlaufen. Erst danach kann Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden – genau genommen kann er ein bis zwei Monate vorher eingereicht werden, weil das Familiengericht mindestens diese Zeit zur Einholung der Einkünfte für den Versorgungsausgleich benötigt.