Scheidung


Wenn eine Ehe zerbricht, sind nicht nur zwei Menschen aneinander gescheitert, sondern es zerfällt eine ganze Familie.

 

Wer bleibt in der Ehewohnung oder im gemeinsamen Haus? Wer behält die Kinder? Wer muss wieviel Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zahlen? Wer zahlt die gemeinsamen Schulden? Wie wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt? Welches Mitspracherecht hat der andere Elternteil bei gemeinsamen Sorgerecht? Wer regelt den Umgang mit den Kindern?

 

Wir helfen Ihnen in dieser schweren Zeit bei der Regelung der wichtigen Angelegenheiten.

 

Hier sind die wichtigsten Scheidungsinfos und deren Folgen

Im Gegensatz zur Trennung ist die Scheidung ein ziemlich formaler Akt. Es braucht einen Scheidungsantrag zum Gericht und ein gerichtliches Scheidungsverfahren.

 

Grundsätzliches:

  • eine Ehe kann nur durch ein Gericht geschieden werden,
  • einer oder beide Ehegatten müssen die Scheidung beantragt haben und
  • die Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist

Scheitern der Ehe

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

  • die Ehe ist gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (einvernehmliche Scheidung) oder
  • die Ehe ist gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Daneben ist jedoch auch der Fall denkbar, dass die Ehegatten ein Jahr, aber noch nicht 3 Jahre getrennt leben, der eine Ehegatte die Scheidung so schnell wie möglich will, der zweite Ehegatte die Scheidung jedoch strikt ablehnt. Dann liegt eine streitige Scheidung vor, die gute Vorbereitung erfordert.

 

Getrennt leben

Die Ehegatten leben voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatten sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

 

Hier bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Getrenntleben in der Wohnung/dem Haus: Trennung von Tisch & Bett = innerhalb der Wohnung wird für jeden Ehegatten ein räumlich getrennter (Schlaf-)Bereich geschaffen, so dass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr vorliegen. Jeder Ehegatte muss für sich selbst einkaufen, kochen, waschen, wirtschaften (gemeinschaftlich können jedoch Küche, Bad und Wohnzimmer genutzt werden; nur eben wirtschaftlich getrennt) oder
  • ein Ehegatte zieht aus der Wohnung aus

Kurze Versöhnungsversuche (bis drei Monate), in denen die Ehegatten wieder zusammenleben, unterbrechen die Trennungszeit nicht.

 

Ausnahmefall: Härtefallscheidung

Daneben gibt es im Scheidungsrecht noch den Sonderfall der schnellen Scheidung bzw. der „Blitzscheidung“. Dabei ist die einjährige Trennungszeit noch nicht abgelaufen, aber einer der Ehegatten will sich trotzdem sofort scheiden lassen. Das ist gesetzlich nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus solchen Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen und daher eine unzumutbare Härte darstellen würden.

 

Was ist neben der Scheidung noch zu regeln?

Im Scheidungsverfahren selbst ist

Stellt keiner der Ehegatten sonstige gerichtliche Anträge, wird auch nur die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt.

 

Daneben können aber auf Antrag weiterhin im sog. Verbund geregelt werden:

  • nachehelicher Unterhalt
  • Güterrecht (Zugewinnausgleich)
  • Sorgerecht, Umgang, Herausgabe des Kindes an den anderen Ehegatten
  • Kindesunterhalt

Trennung - Trennungsjahr - Scheidung

Bevor die Ehepartner geschieden werden, ist grundsätzlich erst das Trennungsjahr bzw. die dreijährige Trennungszeit zu durchlaufen. Erst danach kann Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden – genau genommen kann er ein bis zwei Monate vorher eingereicht werden, weil das Familiengericht mindestens diese Zeit zur Einholung der Einkünfte für den Versorgungsausgleich benötigt.

 


Kontakt

Bitte den Code eingeben:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.