Trennung


Wenn eine Ehe zerbricht, sind nicht nur zwei Menschen aneinander gescheitert, sondern es zerfällt eine ganze Familie.

 

Wer bleibt in der Ehewohnung oder im gemeinsamen Haus? Wer behält die Kinder? Wer muss wieviel Kindesunterhalt und/oder Trennungsunterhalt zahlen? Wer zahlt die gemeinsamen Schulden? Wie wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt? Welches Mitspracherecht hat der andere Elternteil bei gemeinsamen Sorgerecht? Wer regelt den Umgang mit den Kindern?

 

Wir helfen Ihnen in dieser schweren Zeit bei der Regelung dieser wichtigen Angelegenheiten.

Wann ist was zu regeln? ... oder, ich will alles auf einmal?!

Eines vorne weg: es lässt sich nicht ALLES gleich und sofort klären. Sei es, weil man noch zu sehr im Trennungsschmerz verfangen ist, sei es, weil die Voraussetzungen einfach noch nicht vorliegen.

 

ABER: für alles kommt die Zeit zur Regelung! Fragt sich nur: wann? Hier eine kleine Übersicht dazu. Alle Einzelheiten und die Absprache zum individuellen Vorgehen in einem persönlichen Besprechungstermin.

 

Wie die Trennung eingeleitet wird

Anders als bei der Scheidung sind bei der Trennung keine Anträge an das Gericht oder dergleichen zu stellen. Vielmehr werden das gemeinsame Leben und die Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen eingestellt. Wichtig dabei ist, dass die Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten deutlich wird. Denn das Trennungsdatum ist wichtig für:

 

  • den Ablauf der jeweiligen Trennungszeit als Voraussetzung der Scheidung
  • eine Änderung der Steuerklasse
  • mögliche Unterhaltsansprüche
  • spätere Auskunftsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten hinsichtlich des Vermögensbestandes

Ignoriert der Ehegatte die Trennung vom Partner oder „will er davon nichts wissen“, sollte ihm ein Schreiben zugesandt werden, worin die Trennungsabsicht eindeutig formuliert ist. Dabei sollte der Trennungswillige eine Kopie dieses Schreibens behalten und den Zugang an den Ehegatten nachweisen können, etwa durch einen Einschreibbeleg. So kann später notfalls bewiesen werden, dass dem anderen Ehepartner die Trennungsabsicht bekannt war.

 

Bereits für die Zeit der Trennung sind zahlreiche Fragen im Familienrecht zu klären. Dazu gehört, ob einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und welcher in der Wohnung bleibt. Ist etwa der Ehemann gewalttätig, kann gegen ihn nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) je nach Ländervorschriften eine Wohnungsverweisung von bis zu 20 Tagen verhangen werden. Diese Zeit wird häufig von der Ehefrau genutzt, um beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen. Sind die Ehegatten zwar räumlich getrennt, aber belästigt der Ehemann die Ehefrau beispielsweise durch Stalking, kann diese beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Belästigungen und Einrichtung einer sogenannten Bannmeile beantragen.

 

Zieht einer der Ehegatten freiwillig aus der gemeinsamen gemieteten Wohnung aus, ist mit dem Vermieter zu klären, ob dieser ihn aus dem Mietvertrag entlässt. Geschieht das nicht, sollte zwischen den Ehepartnern eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wonach der in der Wohnung verbleibende Ehegatte den anderen aus etwaigen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freistellt. Zwar wirkt eine solche Vereinbarung nur im Innenverhältnis, also zwischen den Ehepartnern, und der Vermieter kann sich trotzdem an den ausgezogenen Ehegatten halten. Aber dieser kann aufgrund der Vereinbarung den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten in Regress nehmen.

 

Der ausziehende Ehegatte muss sich beim Einwohnermeldeamt ummelden, wobei Ummeldungen auch bei sonstigen auf ihn lautenden Dingen wie Telefonanschluss, Pay-TV u. ä. erforderlich werden können. Zu prüfen ist auch, wer Versicherungsnehmer der bisherigen Versicherungsverträge (Hausrat, Haftpflicht, Rechtschutz usw.) ist und ob diese Verträge anzupassen sind oder neu abgeschlossen werden müssen.

 

Die Trennung kann aber auch in der gemeinsamen Wohnung dergestalt stattfinden, dass kein gemeinsames Leben und keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr stattfinden. Hier sollte vorsorglich dokumentiert werden, wer welche Räume wann alleine genutzt hat und welche Räume wie gemeinsam genutzt wurden (etwa Bad und Küche). Auf diese Weise kann notfalls nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein Getrenntleben vorlag.

Gemeinsame Kinder

 

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, sollte – nach Möglichkeit mit diesen zusammen – geklärt werden, wie der weitere Kontakt zum ausziehenden Elternteil erfolgen soll. Hilfe bieten hier die Jugendämter, bei denen Eltern von minderjährigen Kindern nach Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – Kinder- und Jugendhilfe bei Fragen zur Partnerschaft, Trennung und Scheidung oder zum Sorgerecht kostenlose Beratung in Anspruch nehmen können. Kommt es hier zu keiner Einigung, ist ein Antrag auf Umgangsregelung an das Familiengericht zu stellen.

 

Schließlich kann Regelungsbedarf für Trennungs- und/oder Kindesunterhalt bestehen, der ggf. ebenfalls vom Familiengericht auf Antrag festzusetzen ist.

 

Erbansprüche

 

Erbansprüche werden durch die Trennung allerdings berührt. Verstirbt ein Ehepartner während der Trennung, erbt der andere in demselben Maße wie vor der Trennung, sofern sich aus Ehe- oder Erbvertrag nichts anderes ergibt. Erst nach der Scheidung stehen dem früheren Ehegatten keine Erbansprüche mehr zu.