Vaterschaft


Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr.

 

Auch wenn das Gebiet der Vaterschaftsanfechtung oder der Vaterschaftsfeststellung keine eigentliche Kindschaftssachen im juristischen Sinne sind, sondern zu den Abstammungssachen gehören, so sollen sie doch an dieser Stelle behandelt werden. Rein denklogisch passen diese Verfahren am ehesten hierher.

Vaterschaftsfeststellung

Wird ein Kind geboren, dass noch keinen rechtlichen Vater hat, so kann der Mann, der sich für den biologischen Vater hält, die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennen. Diese Zustimmung ist kostenlos möglich. Auch die Kindesmutter muss der Anerkennung der Vaterschaft in einer gesonderten Jugendamtsurkunde zustimmen.

 

Weigert sich der potentielle Vater, die Vaterschaft anzuerkennen oder verweigert die Kindesmutter die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung muss ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft wird per DNA-Gutachten die Abstammung des Kindes geklärt.

 

Sollte der Putativvater tatsächlich der biologische Vater des Kindes sein, wird das Gericht dies rechtskräftig feststellen. Daran knüpfen sich dann Unterhaltspflichten und die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge für das Kind zu erlangen; auch gegen den Willen der Kindesmutter. Mehr dazu unter der Rubrik "Sorgerecht".

 

Allerdings besteht keine Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung durch den vermutlich biologischen Vater, wenn das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat.

Vaterschaftsanfechtung

Ist der rechtliche Vater (ob ehelich oder nicht), der Meinung, er sei tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes, so hat er die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Auch dann klärt das Gericht die biologische Abstammung des Kindes im Verhältnis zum rechtlichen Vater durch DNA-Gutachten.

 

Stellt sich heraus, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, so stellt das Gericht dies rechtskräftig fest. Der ehemals rechtliche Vater hat dann sogar Auskunftsansprüche gegen die Kindesmutter, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Damit könnte gegebenenfalls festgestellt werden, wer der biologische Vater des Kindes ist. Sodann könnte der ehemals rechtliche Vater beispielsweise Unterhaltszahlungen vom tatsächlichen Vater zurückverlangen, die dieser sich erspart hat.

  

Eine wichtige Bedeutung hat die folgende Regelung:

Der vermeintliche biologische Vater hat keine Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung, wenn das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat und zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das Recht der Vaterschaftsanfechtung steht sonst nur der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind zu. Dies sind die Fälle, in denen ein Kind von einem anderen Mann in eine bestehende Ehe einer Frau hineingeboren wird. Wenn also der Ehemann der Kindesmutter nicht von sich aus die Vaterschaft anficht, besteht für den - vermutlichen - biologischen Vater des Kindes derzeit keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen.

 

Er kann allein über ein Umgangs- und Auskunftsverfahren (zur Entwicklung des Kindes) eine inzidente Vaterschaftsermittlung erreichen. Dies hat aber keine Gleichstellung mit einer rechtlichen Vaterschaft zur Folge, selbst wenn sich die biologische Vaterschaft aus dem DNA-Gutachten ergeben sollte.