Weiterzahlung des Kindergeldes auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes


Das FamG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist (FG Rheinland-Pfalz 20.2.18, 2 K 2487/16).

 

Der Klägerin (M) wurde von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter (T, geb. am 26.1.94) Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren. Im April 2015 teilte die M der beklagten Familienkasse (FK) mit, dass T die Ausbildung zum 31.3.15 krankheitsbedingt abbrechen müsse. Sie legte ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem ausgeführt wird, dass die T aus Krankheitsgründen nicht am Schulbesuch teilnehmen könne und nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme der Ausbildung möglich sei. Seit Juli 2015 befand sich die T in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

 

Ab diesem Zeitpunkt (Juli 2015) stellte die FK die Kindergeldzahlung ein. Dagegen wehrte sich die M und ließ T – wie von der FK gefordert – amtsärztlich untersuchen. Mit Bescheinigung vom 12.10.16 teilte die Amtsärztin mit, dass bei der T eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gründen die Ausbildung habe unterbrechen müssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen. Die M und die T teilten der FK anschließend (im Oktober 2016) mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich im Jahr 2017 aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.

 

Die FK lehnte die Gewährung von Kindergeld dennoch mit der Begründung ab, die T habe die Ausbildung abgebrochen. Das FG Rheinland-Pfalz gab der dagegen erhobenen Klage allerdings statt, weil nur eine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, die T habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden sei. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, z.B. (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder (nach der Rechtsprechung des BFH) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft.

 

Quelle: Pressemitteilung des FamG vom 14. März 2018