Heirat & Ehe


Wie alt muss man zum Heiraten sein?

Seit dem 22. Juli 2017 gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Regelung zur Ehemündigkeit. Die Ehemündigkeit bestimmt das Alter, in dem man wirksam heiraten kann. Die alte gesetzliche Regelung wurde im Zuge der Bekämpfung von Kinderehen, insbesondere im Zuge der Flüchtlingskrise geändert.

 

Nach dem neuen § 1303 BGB ist eine Ehe nur dann wirksam, wenn beide Ehepartner volljährig sind, also mindestens 18 Jahre alt ist. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, konnten bisher vom Familiengericht vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreit werden. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr.

 

Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

 

Reicht nur eine kirchliche Trauung?

Während es in grauen Vorzeiten eine Ordnungswidrigkeit war, wenn Brautpaare vor ihrer standesamtlichen Trauung kirchlich heirateten, so ist dies heute nicht mehr der Fall.

 

Heute ist es sogar möglich, sich ausschließlich kirchlich trauen zu lassen und auf die standesamtliche Hochzeit zu verzichten. 

 

Wer dies vorhat, sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass sich die rechtlichen Folgen einer Eheschließung ausschließlich durch die standesamtliche Heirat herbeiführen lassen. Nur dann handelt es sich um eine wirksame Ehe mit allen Rechten und Pflichten, wie Unterhalt, Versorgungsausgleichsrechte, das Recht auf güterrechtliche Ausgleichsansprüche, Erb- und Pflichtteilsansprüche sowie das Recht auf die gemeinsame steuerliche Veranlagung.

 

Sollten Sie also auf die standesamtliche Trauung verzichten und nur kirchlich heiraten, so werden Sie rein rechtlich wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft behandelt.

 

Welchen Ehenamen können Sie wählen

Bei Eheschließung sollen die Ehegatten einen der beiden Familiennamen zum Ehenamen bestimmen; ansonsten führen beide ihre zuvor geführten Namen weiter. Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Familiennamen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen, § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB. Nach § 1355 Abs. 4 S. 2 und 3 BGB darf die Anzahl der Einzelnamen in dem zusammengesetzten Namen zwei jedoch nicht überschreiten. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2009 ist die Vereinbarkeit dieser Beschränkung auf einen sog. "Ehedoppelnamen" mit dem Grundgesetz bestätigt worden.

 

Vor der Eherechtsreform 1976/77 wurde stets der Name des Mannes der Ehename der Eheleute; bereits seit 1957 allerdings konnte die Frau ihren eigenen Familiennamen an den Ehenamen zumindest anhängen.

 

Der Mann konnte der Frau, wenn die Frau schuldig geschieden wurde, die Weiterführung seines Namens untersagen.

 

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 1991 ist es auch möglich, keinen Ehenamen festzulegen. Zuerst übergangsweise und mit der Neuregelung des gesamten Namensrechts 1993 endgültig behält bei Nichterklärung eines Ehenamens jeder Ehegatte den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen (getrennte Namensführung) solange, bis die Ehegatten zu einem beliebigen Zeitpunkt gegenüber dem Standesbeamten durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung einen Ehenamen bestimmen.

 

Ein einmal bestimmter Ehename kann bis zur Beendigung der Ehe nicht mehr widerrufen werden.

 

Was Sie beachten sollten, wenn Sie demnächst heiraten wollen

Ich rate dazu, dass Sie sich vor Ihrer Hochzeit mit den rechtlichen Seiten Ihrer Eheschließung befassen sollten, damit Sie umfassend über alle Rechte und Pflichten informiert werden.

 

Zu der Kenntnis über die Rechte und Pflichten einer Ehe gehört auch das Bewusstsein, dass Sie die rechtliche Ausgestaltung Ihrer Ehe durchaus selbstständig regeln können. Dies erfolgt im Wege eines Ehevertrages, in dem Sie Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Grundregeln abweichen können.

 

Nur ein Fachanwalt für Familienrecht hat die erforderliche Fachkenntnis, Sie umfassend und vollständig über die rechtlichen Folgen der Eheschließung zu beraten und Ihnen Regelungsmöglichkeiten für einen eventuellen Ehevertrag aufzuzeigen.