Bevollmächtigung steht einer Sorgerechtsübertragung nicht entgegen


OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.12.2017 - II-1 UF 151/17

Die Möglichkeit, eine Generalvollmacht zu erteilen, ist in streitigen Elternkonstellationen grundsätzlich kein geeignetes milderes Mittel zur Konfliktvermeidung als die Sorgerechtsübertragung gem. § 1671 BGB. Dies gilt schon deshalb, weil eine Vollmacht jederzeit frei widerruflich ist, während eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB, also bei Vorliegen triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Gründe abänderbar ist (OLG Düsseldorf 7.12.17, II-1 UF 151/17).

 

Der Tenor des Gerichts lautet:

"Das bloße Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 I 2 Nr. 2 BGB. Eine erteilte Sorgerechtsvollmacht ist im Allgemeinen kein geeignetes Mittel der Konfliktvermeidung und steht daher einer Sorgeübertragung gemäß § 1671 I 1 Nr. 2 BGB in aller Regel nicht entgegen.